M.E.SCHUPP Industriekeramik GmbH, 52078 Aachen
Stand: 01.08.2021
Diese Bedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen der M. E. Schupp Industriekeramik GmbH (nachfolgend "Schupp"). Die Bedingungen gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden sowie Nebenabreden oder Änderungen dieser Bedingungen sind nur dann gültig, wenn sie von Schupp ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.
2.1 Die in unseren Katalogen und Verkaufsunterlagen, sowie im Internet enthaltenen Angebote sind, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet worden sind, stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen. Aufträge werden für uns erst bindend, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden oder die Leistung erbracht wird.
2.2 Zusätzliche Bedingungen, auch technischer Art, insbesondere auch Maße und deren Berechnung, Preisermittlung, Kisten- oder Packungsinhalt, Verpackung, Frachtkosten u.a.m., können sich aus ergänzenden Lieferbedingungen und Preislisten ergeben. Soweit dort keine Angaben enthalten und auch keine Sondervereinbarungen getroffen sind, gelten die handelsüblichen Gepflogenheiten.
2.3 Wünsche des Kunden zur nachträglichen Änderung oder Stornierung des Auftrages können nur aufgrund besonderer Vereinbarung und nur so lange berücksichtigt werden, wie mit der Herstellung, dem Zuschnitt oder der Bearbeitung noch nicht begonnen ist. Sie bedürfen für ihre Wirksamkeit in jedem Fall einer schriftlichen Zustimmung von Schupp.
2.4 Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Montage- und sonstigen Unterlagen bleiben Eigentum von Schupp und dürfen ohne Zustimmung von Schupp weder vervielfältigt noch an Dritte weitergegeben werden. Urheberrechtliche Verwertungsrechte an den Angebotsunterlagen stehen allein Schupp zu.
3.1 Sofern nicht eine ausdrücklich als verbindlich bezeichnete Zusage unsererseits vorliegt, gilt eine Lieferfrist nur als annähernd vereinbart. Sie beginnt mit dem Tage der Klarstellung aller technischen und sonstigen Einzelheiten des Auftrages, der Beibringung etwa erforderlicher Unterlagen und der ggf. vereinbarten Anzahlung. Sie verlängert sich um den Zeitraum, in dem der Kunde mit seinen Vertragspflichten - innerhalb einer laufenden Geschäftsverbindung auch aus anderen Verträgen - in Verzug ist.
3.2 Teilleistungen und Teillieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig. Abschlagszahlungen kann Schupp in angemessenem Umfange in Rechnung stellen.
3.3 Eine Ausführungs- bzw. Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Eintritt höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die Schupp nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse auf die vorgesehene Ausführung bzw. Lieferung von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei Vorlieferanten, Zulieferanten oder Subunternehmern eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilen wir dem Kunden baldmöglichst mit. Der Kunde kann von uns die Erklärung verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern wollen. Erklären wir uns nicht unverzüglich, kann der Kunde zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen.
3.4 Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Kunde verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrage zurücktritt und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt.
4.1 Verlangt der Kunde schriftlich Änderungen der von Schupp zu erbringenden Leistungen, so wird Schupp einem solchen Änderungsverlangen nachkommen, es sei denn, dies ist ihr im Rahmen ihrer betrieblichen Leistungsfähigkeit unzumutbar.
4.2 Wenn das Änderungsverlangen zu einem erhöhten Aufwand seitens Schupp führt, bedarf es einer einvernehmlichen schriftlichen Anpassung der vertraglichen Regelungen, insbesondere hinsichtlich der Vergütung und eventuell vereinbarter Fristen.
Sofern und soweit die von Schupp zu erbringenden Leistungen werkvertraglicher Art sind oder eine Abnahme ausdrücklich vereinbart wird, gelten die folgenden Bestimmungen:
5.1 Innerhalb von zehn Kalendertagen, nachdem Schupp dem Kunden die Fertigstellung der Leistungen angezeigt hat, wird der Kunde die Abnahme schriftlich erklären oder zusammen mit Schupp eine Prüfung durchführen.
5.2 Die Prüfung gilt als erfolgreich durchgeführt, wenn die Leistungen in allen wesentlichen unkten die vertraglich vorgesehenen Anforderungen erfüllen.
5.3 Abweichungen gegenüber den vertraglich festgelegten Anforderungen werden in einem gemeinsam zu erstellenden Protokoll festgehalten und von Schupp beseitigt. Danach ist die Abnahme schriftlich zu erklären oder eine weitere Prüfung wie oben geschildert durchzuführen.
5.4 Nicht wesentliche Abweichungen berechtigen den Kunde nicht zur Verweigerung der Abnahme. Insoweit wird auch keine weitere Prüfung durchgeführt.
5.5 Nach erfolgreich durchgeführter Prüfung hat der Kunde unverzüglich schriftlich die Abnahme zu erklären.
5.6 Die von Schupp zu erbringenden Leistungen gelten als abgenommen, wenn die Prüfung innerhalb der genannten Frist von zehn Kalendertagen aus einem vom Kunden zu vertretenden Grund nicht durchgeführt wird, wenn der Kunde nach erfolgreicher Prüfung die Abnahme nicht unverzüglich schriftlich erklärt, wenn er die Gründe für die Verweigerung der Abnahme nicht hinreichend konkretisiert oder wenn er die von Schupp erbrachten Leistungen nutzt.
5.7 Einzelne Teilleistungen können gesondert geprüft und abgenommen werden, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.
6.1 Sofern nicht im Einzelfall anders vereinbart, sind Versandweg und -mittel Schupp überlassen. Die Verpackung erfolgt nicht positionsweise, sondern ausschließlich unter transport- und produktionstechnischen sowie umweltpolitischen Gesichtspunkten. Stets bestimmt das größere Maß der Einheit die Verpackungsgröße.
6.2 Lieferungen erfolgen ab Lager oder ab Werk. Mit der Übergabe der Ware an den Transportführer - gleichgültig, ob dieser vom Kunden, Hersteller oder von Schupp beauftragt ist - geht die Gefahr auf den Kunden über. Dies gilt auch bei Teil- sowie Frankolieferungen.
6.3 Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich. Mit Einlagerung wird die Warenrechnung sofort fällig.
6.4 Wird der Transport mit eigenem Fahrzeug oder mit Fremdfahrzeugen durchgeführt, gilt die Übergabe der Ware spätestens als erfolgt, sobald sie dem Empfänger vor der Anlieferungsstelle auf befestigter Fahrbahn und auf dem Wagen zur Verfügung steht. Ist die Zufahrt nach Ansicht des Anlieferers nicht befahrbar, erfolgt die Übergabe dort, wo ein einwandfreies An- und Abfahren des Fahrzeuges gewährleistet ist.
7.1 Die Preise verstehen sich zuzüglich Verpackung, Fracht- und sonstiger Versandkosten, sowie jeweils gültiger Mehrwertsteuer.
7.2 Die Angebote von Schupp basieren auf der Leistungsbeschreibung des Kunden. Bei unseren Preiskalkulationen setzen wir voraus, dass die der Angebotsangabe zugrunde gelegten Positionen unverändert bleiben, etwa erforderliche Vorarbeiten bereits vollständig ausgeführt sind und wir unsere Leistungen in einem Zug - ohne Behinderung - erbringen können.
7.3 Soll die Lieferung oder Leistung vier Monate nach Vertragsschluss oder später erfolgen, verpflichten sich die Vertragspartner, bei Änderung von Kosten, insbesondere Materialien und Löhnen, über den Preis neu zu verhandeln.
7.4 Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen, wenn unsere Leistung ohne unser Verschulden über den vereinbarten Zeitraum hinaus verzögert wird.
7.5 Wenn nicht anders vereinbart, sind unsere Lieferungen und Leistungen zur sofortigen Zahlung fällig. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten fälligen Schuldposten zuzüglich darauf angefallener Schuldzinsen verwandt. Skonti werden nicht gewährt, wenn sich der Kunde mit der Bezahlung früherer Lieferungen im Rückstand befindet.
7.6 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware in entsprechendem Maße zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Kunden zu betreten und die Ware wegzunehmen. Wir können außerdem die Veräußerung und Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.
7.7 Verzugszinsen werden mit 10% p.a. über dem Basiszinssatz (§ 247 BGB) berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn Schupp eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Kunde eine Belastung mit einem niedrigeren Zinssatz nachweist.
7.8 Eine Zahlungsverweigerung aufgrund eines Mangels ist ausgeschlossen, wenn der Kunde den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass Schupp den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Eine Aufrechung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht aus früheren oder anderen Geschäften der laufenden Geschäftsverbindung kann nicht geltend gemacht werden. Im Übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln und sonstigen Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden.
7.9 Etwaige vereinbarte Sicherheitsleistungen können von uns durch Bürgschaft aus dem Nettobetrag abgelöst werden.
8.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Ware, die der Kunde im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von uns bezieht, behalten wir uns das Eigentum vor, bis unsere sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen - auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen - beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung übernommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir nach Mahnung zur Rücknahme der Ware berechtigt und der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet.
8.2 Wird die Vorbehaltsware durch den Kunden mit anderen Waren verbunden, so steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der anderen Waren und dem Verarbeitungswert zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt uns der Kunde bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses die ihm zustehenden Eigentumsrechte an der neuen Sache im Umfange des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für uns unentgeltlich. Die hiernach entstehenden Eigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 8.1.
8.3 Der Kunde hat uns über evtl. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen sofort zu unterrichten. Er darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und nur solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den nachfolgenden Ziffern 8.4 bis 8.5 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
8.4 Die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden schon jetzt an uns abgetreten. Wir nehmen diese Abtretung an. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware. Gleiches gilt auch für den Anspruch auf Einräumung einer Sicherungshypothek gem. § 648 BGB. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen, nicht von Schupp gelieferten Waren veräußert, wird die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu den anderen verkauften Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziffer 8.2 haben, wird uns ein unserem Eigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten.
8.5 Auf unser Verlangen ist der Kunde verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben, was ggf. die Nennung der Namen und Anschriften von Schuldnern beinhaltet. Zur weiteren Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Falle berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Kunden nur unter der Voraussetzung gestattet, dass dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Kunden angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring- Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.
8.6 Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, ergibt sich dieser aus unserem Rechnungsbetrag. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Kunden die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um 30% übersteigt.
9.1 Für Mängel im Sinne des § 434 BGB haften wir nur wie folgt: Wegen der besonderen Eigenschaften unserer Ware und der Gefahr von Beschädigungen, ist der Kunde zur unverzüglichen Prüfung verpflichtet. Alle offensichtlichen und/oder erkannten Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen sind spätestens binnen einer Woche, in jedem Fall vor Verarbeitung oder Einbau, schriftlich anzuzeigen. Weitergehende Obliegenheiten des Kaufmannes gem. § 377 HGB bleiben unberührt. Durch die Herstellung bedingte Abweichungen in Maßen, Inhalten, Dicken, Gewichten und Farbtönungen sind - sofern keine Beschaffenheitsgarantie im Sinne des § 443 BGB vorliegt - im Rahmen der branchenüblichen Toleranzen zulässig.
9.2 Stellt der Kunde Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist.
9.3 Der Kunde ist verpflichtet, uns die Möglichkeit zu geben, den gerügten Mangel an Ort und Stelle festzustellen bzw. auf unser Verlangen den beanstandeten Gegenstand oder das Muster davon zur Verfügung zu stellen; bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Mängelhaftung von Schupp.
9.4 Physikalische Eigenschaften unserer Produkte sind nicht reklamationsfähig, sondern gelten aufgrund der technischen Datenblätter.
9.5 Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die zurückgehen auf ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte, nicht von uns vorgenommene Montage, Inbetriebsetzung, Veränderung oder Reparatur, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung oder natürliche Abnutzung.
9.6 Die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport- und Wegekosten sind von uns nicht zu tragen, soweit sie darauf beruhen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als dem Ort der beruflichen Tätigkeit oder gewerblichen Niederlassung des Empfängers verbracht wurde, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen, für Schupp erkennbaren Gebrauch der Sache. Rückgriffsansprüche nach den §§ 478, 479 BGB bleiben unberührt.
9.7 Rückgriffsansprüche gem. §§ 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Kunden berechtigt war – nicht hingegen für Kulanzfälle – und nur im gesetzlichen Umfang. Sie setzen außerdem die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten voraus, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten.
9.8 Jegliche Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten.
9.9 Für Schadenersatzansprüche gilt Abschnitt 10 (Sonstige Haftung).
Diese Bedingungen gelten für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen der M. E. Schupp Industriekeramik GmbH (nachfolgend "Schupp"). Die Bedingungen gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Kunden sowie Nebenabreden oder Änderungen dieser Bedingungen sind nur dann gültig, wenn sie von Schupp ausdrücklich schriftlich bestätigt worden sind.
12.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche sich ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, der Sitz unserer Firma in Aachen. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden an seinem Gerichtsstand zu verklagen.
12.2 Bei Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
12.3 Die Vertragsbeziehungen regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts